Rechtliche Grundlagen

  • Einführungslehrveranstaltungen: §38 Abs. 12 VBG, §3 Abs. 12 LVG
  • Induktionsphase: §39 VBG, §5 LVG
  • Mentorinnen und Mentoren: §39a VBG, §6 LVG
  • Dienstpflichten: §40a VBG, §8 LVG
  • Dienstzulagen, Vergütung: §46a VBG, §19 LVG, §63 GehG

1. Anwendungsbereich

Zweck: berufsbegleitende Einführung in das Lehramt, Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor

Die Induktionsphase ist grundsätzlich für alle neu eintretenden Lehrpersonen vorgesehen; eine Ausbildungsphase kommt gegebenenfalls hinzu.

Ausnahme: (§39 Abs. 12 VBG),

  • Induktionsphase wurde bereits erfolgreich abgeschlossen (als Landesvertragslehrperson)
  • mindestens einjährige Lehrpraxis in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 25%
  • ein Lehramtsstudium abgeschlossen und das Unterrichtspraktikum absolviert haben

2. Beginn und Dauer

Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres (§39 Abs. 2 VBG).

Sofern keine vorzeitige Beendigung erfolgt, endet die Induktionsphase

  • bei Dienstantritt im Zeitraum erster Tag des Schuljahres bis 3. November am Ende des jeweiligen Schuljahres,
  • bei Dienstantritt ab 4. November mit Ablauf der Zwölfmonatsfrist ab Dienstantritt

3. Vorzeitige Beendigung

Frühestens nach sechs Monaten kann die Schulleitung über positiven Verwendungserfolg berichten (zum Bericht siehe 8.).

Verpflichtende Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (siehe 6.) bleibt bestehen.

4. Dauer des Dienstverhältnisses

Dienstvertrag: ex-lege Befristung bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Induktionsphase zur Gänze oder zu einem Teil absolviert wird.

5. Sonderbestimmung über die Verwendung der Vertragslehrperson

Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, gibt es einige rechtliche Sonderbestimmungen:

  • sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden (Verbot des fachfremden Einsatzes; § 39 Abs. 11 erster Satz VBG).
  • sind nicht als Klassenvorständin oder Klassenvorstandes heranzuziehen (§39 Abs. 11 zweiter Satz VBG);
  • dürfen nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen herangezogen werden (§39 Abs. 11 zweiter Satz VBG).

Eine der zwei zu erbringenden Wochenstunden (§40a Abs. 3 dritter Satz VBG) ist für die Erfüllung zusätzlicher Aufgaben (aus der Induktionsphase resultierend) anzurechnen (§39 Abs. 10 letzter Satz VBG).

6. Spezielle Pflichten der Lehrperson in der Induktionsphase

  • Zusammenarbeit mit einer Mentorin oder dem Mentor: gemeinsame Reflexion des Unterrichts und Rollenfindung als Lehrperson, regelmäßiger Kontakt
  • Beobachtung des Unterrichts anderer Lehrpersonen (§39 Abs. 10 VBG) – nach Möglichkeit
  • Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (§39 Abs. 10 VBG, §39a Abs. 4 VBG): drei bis vier Mal pro Semester (von der Schulleitung einberufen)
  • Nutzung von Coachingangeboten (wird von der PH angeboten) – nach Möglichkeit

Die Schulleitung beruft die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen ein, die von den Mentorinnen und Mentoren und den Lehrpersonen in der Induktionsphase wahrgenommen werden müssen. Diese Veranstaltungen sind von der Schulleitung zu dokumentierten. Ziele:

  • Reflexion des Aufgabenbereichs Mentoring mit den Mentorinnen und Mentoren und den Lehrpersonen in der Induktionsphase
  • Entwicklung der Lehrpersonen in der Induktionsphase in Bezug auf die Anforderungen im Berufseinstieg

7. Mentorinnen und Mentoren

Voraussetzung (§39a Abs. 1 VBG)

  • mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Lehrperson
  • Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell be-gleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten

Übergangsbestimmung: Bis 2029/2030 dürfen Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die (auch ohne die Bedingungen des § 39a Abs. 1 VBG zu erfüllen) für diese Tätigkeit wegen ihrer bisherigen Verwendung geeignet sind (§ 39a Abs. 6 VBG) oder als Betreuungslehrkräfte im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schul-praktischen Ausbildung tätig waren.

Eine Lehrperson darf bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase begleiten (§39a Abs. 2 VBG) – die Schulleitung übernimmt die Einteilung.

Eine Dokumentation wird empfohlen.

Aufgaben (§39a Abs. 3 VBG)

  • Beratung bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts
  • Gemeinsame Analyse und Reflexion der Tätigkeit der Vertragslehrperson
  • Unterstützung und erforderliche Anleitung in der beruflichen Entwicklung und der Bewältigung der beruflichen Anforderungen
  • Einführung in die Spezifika des Schulstandorts
  • Vermittlung aktueller Schwerpunkte des Schulstandorts (§39a Abs. 3 letzter Satz VBG)
  • Hospitation
  • Regelmäßiger Kontakt zur betreuenden Lehrperson

Lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion:

  • altes Dienstrecht: Vergütung gemäß §63 GehG bzw. §90e Abs. 4 Z 3 VBG. (für II L-Vertragslehrpersonen ist eine Vergütung im Gesetz nicht vorgesehen, daher kein Einsatz als Mentorin bzw. Mentor)
  • neues Dienstrecht (pd): Berücksichtigung einer Wochenstunde der „23./24. Wochen-stunde“ (§40a Abs. 3 Z 2 VBG); weiters: (nach der Zahl der betreuten Lehrpersonen gestaffelte) Dienstzulage gemäß §46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 VBG (nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung) – gilt auch für Lehrpersonen, die gemäß der Übergangsbestimmung im §39a Abs. 6 VBG ohne Absolvierung des Lehrganges eingeteilt werden, gelten §40a Abs. 3 Z 2 VBG und der Anspruch auf Dienstzulage.

8. Aufgaben der Schulleitung

  • Einteilung und Koordination: Einteilung ist der Bildungsdirektion bekanntzugeben
  • Erkundigung: regelmäßiges informieren über den aktuellen Stand der Induktionsphase
  • Beratung: die Vertragslehrperson beraten und unterstützen (§39a Abs. 5 VBG)
  • Einberufung von drei bis vier Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen pro Semester (§39a Abs. 4 VBG) sowie diese zu dokumentieren
  • Hospitation (§ 39a Abs. 5 VBG)
  • Bericht über Verwendungserfolg: spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase (wenn das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase endet, spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses) ist aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg schriftlich zu berichten; der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§39 Abs. 3 VBG).

Stand: Juni 2025

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Beilage 1: Übersicht Anstellung