Wir DANKEN all jenen Menschen, die im öffentlichen Dienst arbeiten und damit unser Leben vereinfachen und organisieren!Für alle Pädagog:innen fordern wir mehr Wertschätzung und Respekt!
Pädagogischer Dienst: Ferien und Urlaub
§42a VBG Abs. 2: Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden..