Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in §25 bis §28 PVG normiert.
Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen und Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
Die Tätigkeit als Personalvertreterin und Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter unterliegen bei Dienst- und Betriebsgeheimissen und vertraulichen Mitteilungen der strengsten Verschwiegenheitspflicht.
Weiterführende Informationen:
- Organe der Personalvertretung
- Arbeit der Personalvertretung
- PV und Lehrfächerverteilung
- Geschäftsordnung PV-GO
- Info PVG §9 (Dienststellenausschuss)
Gesetze: