Grundlage: Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst – Durchführungsbestimmungen PD (2. Änderung) bezüglich § 40a Abs. 3 VBG („23./24. Wochenstunde“)
Gemäß § 40a Abs. 3 VBG beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson pd 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 2 Z 1 VBG (Unterrichtsverpflichtung bestehend aus Unterrichtserteilung und qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) zu erbringen;
im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden („23./24. Wochenstunde“) sind zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen.
Als solche zusätzliche Aufgaben, die der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten sind, kommen (gemäß § 40a Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 3 VBG) in Betracht:
a. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 SchUG)
b. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a VBG)
c. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 52 SchUG) – „Altrecht“: Kustodiate
d. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QIBB/SQA im Sinne des § 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)
– Schulkoordination im Qualitätsmanagement
– Kollegiale Beratung und Koordination im Zuge des Qualitätsmanagements, z.B.
- Koordination von Maßnahmen zur Sprachlichen Bildung
- Koordination der Individuellen Lernbegleitung an der Schule
- Koordination der Umsetzung von Unterrichtsprinzipien (z.B. Wirtschaftserziehung, Umweltbildung)
- Koordination von Fachgruppen
- Koordination der Kommunikation Schule – Erziehungsberechtigte (z.B. iKPM-Rückmeldungen)
- Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Mobilitätsprogrammen
- Koordination von Wettbewerben an der Schule
- Wissensmanagement: Unterstützung beim Zugang zu und Umgang mit Fachwissen, Multiplikation von Wissenszuwachs aus der Fortbildung
- Wissensmanagement zu außerschulischen Aktivitäten (Informationen zu Exkursionen, Lehrausgängen werden allen KollegInnen bekannt gemacht)
– Umfeldbezogene Koordination und Beratung, z. B.
- Koordination von Aktivitäten zur Schulkultur
- Koordination von Aktivitäten zur Stärkung der Außenbeziehungen (z.B. Kontakte zur Wirtschaft, Organisation des Tags der offenen Tür oder von Firmentagen, Information bei Bildungsmessen, Betreuung der Schulwebsite)
Einzelne Agenden im Sinne des Punktes d können als Arbeitspaket zusammengestellt werden, das in Summe der Arbeitsbelastung bei regelmäßiger Unterrichtserteilung im Ausmaß einer Wochenstunde entspricht.
e. Fachkoordination an Schulen unter Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (§ 54a Abs. 1 lit. b SchUG)
f. Studienkoordination für jeweils 18 zu betreuende Studierende (§ 52 SchUG-BKV)
Qualifizierte Beratungstätigkeit
§ 40a Abs. 4 VBG sieht vor, dass Vertragslehrpersonen pd qualifizierte Beratungstätigkeit zu erbringen haben, wenn sie
- mit keiner der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) im Sinne der Punkte a bis f beauftragt sind, im Umfang von 72 Stunden pro Schuljahr,
- mit einer der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) im Sinne der Punkte a bis f beauftragt sind, im Umfang von 36 Stunden pro Schuljahr.
Liegt eine Beauftragung mit zwei der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) vor, ist keine Beratungstätigkeit im Sinne des § 40a Abs. 4 VBG zu erbringen.
Die Beratungsstunden (Einheiten von 50 Minuten) sind je nach Anordnung – das gesetzlich vorgesehene Ausmaß ist dabei nicht zu überschreiten – in regelmäßiger oder geblockter Form an der Schule zu erbringen.
Sie dienen insbesondere der
- Beratung von Schülerinnen und Schülern (Lernprobleme, Entwicklung von Begabungen, Bildungsberatung usw.),
- der Lernbegleitung (etwa im Sinne des § 55c SchUG),
- der vertiefenden Beratung der Eltern oder
- der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG;
Qualifizierte Beratungstätigkeit kann folgende Bereiche umfassen:
– Gruppenbezogene Beratung und Lernbegleitung als Angebot für Schüler:innen in Kleingruppen (in Abgrenzung vom auf den Unterrichtsgegenstand bezogenen Förderunterricht, von unverbindlichen Übungen und Freigegenständen oder anderem Unterricht) z.B. in folgenden Themen:
- im Lesetraining
- im Legasthenie-/Dyskalkulietraining
- in der Deutsch als Zweitsprache (DaZ)-Förderung (inkl. Vermittlung bildungssprachlicher Kompetenzen)
- in der Vermittlung von Lernstrategien („Lernen lernen“)
- Individuelle Lernbegleitung in der Neuen Oberstufe (NOST)
- in der Begabungs-/Begabtenförderung
– Individuelle oder gruppenbezogene schülerinnenzentrierte Beratung
- vertiefende individuelle Fördermaßnahmen zu unterschiedlichen Themen, ergänzend zu Punkt 1
- Lehrer:innen stehen den SchülerInnen der Schule als Ansprechpersonen für persönliche, vertrauliche Gespräche zur Verfügung, um in schwierigen Situationen weiterzuhelfen und damit Krisensituationen abzufedern. Sie verweisen die Schüler:innen an die zuständigen Stellen (z.B. Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schularzt).
- in der Betreuung von Peer-Mediator:innen, Peer Mentor:innen, E-Buddies
– Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten, außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage; dies bedeutet, dass schüler:innenzentrierte Beratungsangebote punktuell durch Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten einzelner Schüler:innen ergänzt werden.
Es sind in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten zu übertragen, die als standortbezogene Tätigkeiten (§ 40a Abs. 10 VBG) oder individuell organisierte Tätigkeiten (§ 40a Abs. 11 VBG) zu den allgemeinen lehramtlichen Pflichten zählen.
Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere: die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere: die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung
Weiters sind keine Tätigkeiten zu übertragen, für die eine andere Form der Abgeltung (etwa eine Dienstzulage für eine Spezialfunktion oder die Einrechnung als Nebenleistung) vorgesehen ist; dies betrifft folgende Fälle:
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
- Betrauung mit der Schulleitung in Fällen mit weniger als zehn Vollbeschäftigungsäquivalenten („Leitung von Kleinschulen“, § 46a Abs. 10 VBG)
- Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung („Administration neu“, § 46a Abs. 11 VBG)
- Betrauung mit der Wahrnehmung von Spezialfunktionen (§ 46a Abs. 1 bis 9 VBG): Bildungsberatung, Berufsorientierungskoordination, Sonder- und Heilpädagogik Einrechnungen in die Unterrichtsverpflichtung
- Leitungsfunktionen, Administration und (andere) Funktionen in Schulclustern (§ 40a Abs. 17 bis 18c VBG)
- Erziehungstätigkeiten an bestimmten Einrichtungen (§ 40a Abs. 19 VBG)
- Nebenleistungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2015 (PD- Nebenleistungsverordnung): Expositurleitung; Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird; Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Vertragslehrperson in jeder Woche der Praxis Schülerinnen und Schüler auswärts betreut; Werkstättenleitung (Bauhofleitung); pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie- Arbeitsplätze; Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ bzw. „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek
Sonstige Abgeltungen:
- Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 47a VBG)
- Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen (§ 47b VBG)
- Prüfungstaxen ab der 9. Schulstufe, Externistenprüfungen (§ 37 Abs. 9 VBG)
Am Ende des jeweiligen Schuljahres ist die Übertragung von Aufgaben von der Schulleitung auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind bei künftigen Festlegungen zu berücksichtigen.