§4 GehG, §16 VBG, BGBl. Nr. 376/1967
Für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird, gebührt monatlich ein Kinderzuschuss von 15,60€.
Als Kinder gelten:
- eigene Kinder,
- legitimierte Kinder,
- Wahlkinder (Adoptivkinder),
- Kinder, wenn sie dem Haushalt der Lehrperson angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen,
- die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- die
- minderjährig sind.
- volljährig sind, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
- volljährig sind und wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung (spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
- Vollwaisen sind und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die
- das 15. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte beziehen (ausgenommen: Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis).
- das 15. Lebensjahr vollendet haben und im Betrieb der beantragenden Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind, sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis besteht.
- verheiratet sind.
Haushaltszugehörigkeit: Dem Haushalt gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Lehrperson die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Die Haushaltszugehörigkeit bleibt bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes unberührt.
Der Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind einmal. Hätten mehrere Personen Anspruch auf diesen Zuschuss, gebührt der Kinderzuschuss der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
Die Lehrperson ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
Entfällt der Monatsbezug zur Gänze, so entfällt auch der Kinderzuschuss.
Der Kinderzuschuss ist steuerpflichtig.
Wird die Auszahlung des Kinderzuschusses mit dem 18. Lebensjahr des Kindes eingestellt, so wird die Auszahlung fortgeführt, sobald ein Nachweis über den Bezug der Kinderbeihilfe erbracht wird (im Dienstweg). Um Nachzahlung kann mittels formlosen Schreibens ersucht werden (im Dienstweg – rückwirkend für drei Jahre möglich).
Stand: April 2023