“Überstunden ansparen”
Lehrpersonen jeden Alters können die Dauer-Mehrdienstleistungen (Dauer-MDL) des jeweils laufenden Schuljahres zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz auf ein Zeitkonto gutschreiben lassen (diese werden dann nicht ausbezahlt).
Das Zeitkonto bietet allen nach 1953 Geborenen eine ökonomisch sinnvolle Möglichkeit, den Dienst vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter zu beenden.
Für vor 1953 geborene Lehrpersonen kann das Modell des Zeitkontos auch Vorteile bieten, zum Beispiel wenn sie mit 1. Dezember in den Ruhestand treten, aber bereits mit September aufhören möchten.
Das Zeitkonto kann aber auch eine interessante Sparform sein.
Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht oder mit II-L Vertrag, für kirchlich bestellte Religionslehrer:innen und Vergütungslehrer:innen nach § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz gibt es kein Zeitkonto.
Hierzu muss bis zum 30. September des betreffenden Schuljahres eine Erklärung abgegeben werden. Diese bezieht sich nur auf ein Schuljahr und ist unwiderruflich.
Pro Dauer-MDL werden in einem Schuljahr etwa 36 Wochen-Werteinheiten (WWE) auf dem Zeitkonto gutgeschrieben.
Der Verbrauch von gutgeschriebenen WWE in Form von Zeitausgleich (50-100% Reduktion der Lehrverpflichtung, bei weiterlaufendem vollem Bezug) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Vollendung des 50. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs
- Verbrauch ist vom Dienstgeber auf Antrag zu genehmigen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Ist der Verbrauch während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht mehr möglich, muss der Dienstgeber den Antrag in jedem Fall genehmigen.)
- Antrag auf Zeitausgleich ist bis 1. März des vorangehenden Schuljahres zu stellen.
Die Inanspruchnahme des Zeitausgleichs ist immer, außer bei Pensionsantritt, nur für ein ganzes Schuljahr möglich. Bei Versetzung in den Ruhestand ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig, wobei hier der Verbrauch nicht mit dem Beginn des Schuljahres starten muss (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W122 2237548-1 vom 22. Jänner 2021).
Für eine volle Freistellung während eines gesamten Schuljahres werden 720 WWE benötigt, für eine anteilige Freistellung der aliquote Anteil (eine Kombination mit „normaler“ Teilzeit ist möglich).
Bei Inanspruchnahme einer monats- bzw. tageweisen Freistellung (unmittelbar vor dem Pensionsantritt) werden für einen Monat 60 WEE und für einen Tag zwei WWE (Sonn- und Feiertage sowie Ferien sind mitzuzählen) vom Zeitkonto abgebucht.
Nicht durch Freistellung verbrauchte WWE sind
- auf Antrag (nur Gesamtgutschrift möglich),
- im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
- im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antrag-stellung, des Ausscheidens oder der Überstellung nach den Bestimmungen von § 61 GehG auszubezahlen (1,30 % des Gehalts pro WWE)
Für die Berechnung wird also die Gehaltsstufe im Monat der Antragstellung herangezogen; bei pragmatisierten Lehrpersonen erfolgt die Nebengebührenwertegutschrift.
Für die Auszahlung ist kein Mindestalternotwendig.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Antrag auf Auszahlung gestellt worden ist.
Anträge und Ansuchen werden unter www.ahs-aktuell.at im Servicebereich unter Formulare/Anträge zum download zur Verfügung gestellt. Einige Bildungsdirektionen haben eigene Formulare siehe BD-Homepage.
Stand: Februar 2024