Wurde ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist diese von der Schulleitung (auch auf Antrag) zu stunden.
Im Falle ungerechtfertigten Fernbleibens sind eine Stundung und somit eine Nachtragsprüfung nicht möglich. (§ 20 Abs. 3 SchUG)
Im Falle der Stundung wird die Feststellungsprüfung zur Nachtragsprüfung am Beginn des nächstfolgenden Schuljahres (bei gerechtfertigter Verhinderung sind auch Verschiebungen möglich).
Der Termin der Nachtragsprüfung darf wiederum nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November liegen (§ 21 Abs. 9 LBVO). Dabei ist vor dem 30.11. ein Zeitraum für eine allfällige Wiederholung der Nachtragsprüfung einzuplanen.
ungerechtfertigter Nicht-Antritt -> „nicht beurteilt“ (Aufsteigen nicht möglich)
negative Beurteilung: auf Antrag einmalige Wiederholung möglich (neuerlich negativ: keine Wiederholungsprüfung möglich)
Weitere Hinweise:
Kann am Ende des Wintersemesters nicht sicher beurteilt werden, enthält die Schulnachricht im betroffenen Pflichtgegenstand ohne vorheriger Ankündigung und Durchführung einer Feststellungsprüfung ein „nicht beurteilt“.
Im Falle der in das nächstfolgende Schuljahr verschobenen Feststellungsprüfung und im Falle der Nachtragsprüfung => Schüler:in ist zu Schulschluss „nicht abgeschlossen“ (keine Klassenkonferenzentscheidung)
Im Falle der Nachtragsprüfung ist auf Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis mit einem Stundungsvermerk im betroffenen Pflichtgegenstand auszustellen (§ 22 Abs. 5 SchUG).
In beiden Fällen ist die Schülerin oder der Schüler bis zum Prüfungstermin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie/er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte (§ 21 Abs. 10 LBVO).
Nicht-Antritt zur verschobenen Feststellungsprüfung oder zur (verschobenen) Nachtragsprüfung bis einschließlich 30.11. (wenn auch gerechtfertigt) => „nicht beurteilt“ (kein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe).
Ein schriftlicher Verzicht auf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung durch Erziehungsberechtigten bzw. (eigenberechtigte) Schüler:in => „nicht beurteilt“
Nicht berechtigt zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen bis spätestens nach dem 30. November => Entscheidung der Klassenkonferenz iSd § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (§ 20 iVm § 25 SchUG) auszustellen, schriftlich auszufertigen und nachweislich (mit RSb-Sendung) an Erziehungsberechtigten oder
(eigenberechtigte) Schüler:in zu versenden (Rückschein aufbewahren) oder mit einer Übernahmebestätigung persönlich auszuhändigen (Erziehungsberechtigten oder eigenberechtigte Schüler:in).
Im Falle eines Sachverhaltes hinsichtlich der letzten Schulstufe einer Schulart mit abschließender Prüfung ist auf das verkürzte Unterrichtsjahr Bedacht zu nehmen.
Gültig für Schulen mit Jahresgliederung.
Für zumindest dreijährige höhere Schulen, bei denen auf der 10. bis zur 13. Schulstufe die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe zur Anwendung kommen, gelten die Bestimmungen unter Berücksichtigung der Semestrierung sinngemäß (Hinweis: § 20 Abs. 10 SchUG, § 21 Abs. 12 LBVO).
Stand: April 2024