Absolutes Beschäftigungsverbot gemäß MSchG §3 und 5:

  • 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
  • 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung
  • Verlängerung der Mutterschutzfrist bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt auf 12 Wochen
  • kommt das Kind früher als errechnet zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (max. 16 Wochen nach der Geburt)

Individuelles Beschäftigungsverbot gemäß MSchG §3 Abs. 3

  • Besteht bei der Fortführung der Beschäftigung Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind, hat eine vorzeitige Dienstfreistellung zu erfolgen.
  • Ein individuelles Beschäftigungsverbot dürfen Fachärzt:innen für Gynäkologie oder Innere Medizin bescheinigen.
  • Eine solche vorzeitige Freistellung ist erst ab Ende der 15. SSW möglich. (Ausnahme: besondere Begründung)
  • In dem Fall bezahlt die zuständige Krankenkasse ein vorgezogenes Wochengeld.