Rechtsgrundlage: §75d BDG, §29o VBG, §58e LDG, §75f RStDG

  • Der Papamonat ist eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu vier Wochen (wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und Vater mit Kind und Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt)  – zwischen Geburt und Beschäftigungsverbot der Mutter (kein Entgelt, aber Bezug des Familienzeitbonus möglich)
  • gilt für: Ehepartner, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt (leibliche Kinder von Ehegattinnen und Ehegatten/ Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten/eingetragenen Partnerinnen und Partnern, Adoptivkinder unter zwei Jahren und Pflegekinder in unentgeltlicher Pflege)
  • Meldung der Inanspruchnahme spätestens 1 Woche vor beabsichtigtem Antritt – schriftliches Ansuchen erforderlich (Empfehlung: Vorankündigung)
  • Während des Frühkarenzurlaubs/Papamonats besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

Der Anspruch gilt auch, wenn man Kinder, welche das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege übernommen hat.

Hier muss der Antrag mit Angaben über Beginn und Dauer spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege auf dem Dienstweg eingereicht werden.