Vätern, die sich in „Familienzeit“ befinden, gebührt Familienzeitbonus – aktuell (2024): 52,46€/Tag

Familienzeit = Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und Erwerbstätigkeit unterbricht – Familienzeit kürzer als 28 Tage, dann gebührt kein Familienzeitbonus

Antrag des Familienzeitbonus bei zuständiger Krankenkasse (spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes – Tag der Geburt zählt mit)

Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.

Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und KBG durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.

Erwerbstätigkeit muss sofort im Anschluss an die Familienzeit wieder aufgenommen werden.

Der Bezug des Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Entlassung des Kindes und der Mutter aus dem Krankenhaus oder aus einem Familienzimmer im Krankenhaus beginnen. 
Ausnahmen: Hausgeburt und (längerer) Krankenhausaufenthalt des kranken Kindes beziehungsweise Frühchens (inklusive Vorlage der Krankenhausbestätigung über die intensive Pflege und Betreuung durch beide Elternteile) oder für Geburten ab 1. November 2023 der Mutter (inklusive Vorlage der Krankenhausbestätigung über die intensive Pflege und Betreuung durch den Vater im Beisein des Kindes). 

Achtung: Ein Gebührenurlaub beziehungsweise ein Krankenstand stellen keine Unterbrechung dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.

Genauere Informationen: Bundeskanzleramt – Familienzeitbonus