Die Abfertigung ist eine Einmalzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

seit 2003 Abfertigung alt/neu:

  • „Abfertigung alt“ für Dienstverhältnisse, die bis 31.12.2002 abgeschlossen wurden
  • „Abfertigung neu“ für jene, die ab 1.1.2003 abgeschlossen wurden

Abfertigung alt

  • Arbeitgeber muss die Mittel für die Abfertigung selbst ansparen oder veranlagen
  • steigt sprunghaft in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit an (2/3/4/6/9/12 Monatsentgelte nach 3/5/10/15/20/25 Jahren)
  • kein Anspruch bei
  • verschuldeter Entlassung
  • unberechtigtem vorzeitigen Austritt
  • Selbstkündigung (siehe Anmerkung 1), ausgenommen bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Pensionsansprüchen oder während Schutzfrist sowie Elternteilzeit (s. Anm. 2)
  • vertragliche Abbedingung im Falle einer einvernehmlichen Auflösung (s. Anm. 3)
  • im Todesfall der Arbeitnehmer:in wird der halbe Betrag an die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben ausbezahlt

Abfertigung neu

  • Arbeitgeber führt die Beiträge monatlich (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat) an eine Vorsorgekasse ab, die diese veranlagt und verwaltet (s. Anm. 4)
  • durchgehend werden 1,53 % des Monatsbezuges abgeführt, die Höhe der Anwartschaft steigt damit kontinuierlich an
  • die Höhe ist auch vom Veranlagungserfolg (s. Anm. 5) der Vorsorgekasse abhängig, es besteht aber eine 100%ige Kapitalgarantie auf die eingezahlten Beiträge
  • in oben genannten Fällen, bei denen kein Anspruch auf „Abfertigung alt“ besteht, besteht bei der „Abfertigung neu“ nur vorübergehend kein Auszahlungsanspruch und werden später (s. Anm. 6), nämlich bei der Beendigung des nächsten Arbeitsverhältnisses und jedenfalls bei Pensionsanspruch oder fünf beitragslosen Jahren, ausbezahlt
  • im Todesfall der Arbeitnehmer:in gebührt die Abfertigung dem anspruchsberechtigten Personenkreis ungeschmälert, fehlen solche Berechtigten, fällt der Anspruch in die Verlassenschaft und kommt den gesetzlichen oder gewillkürten Erben zugute

Abgabenrechtliche Vorteile

  • Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Steuerbelastung in der Regel von sechs Prozent(s. Anm. 7)

Bei der Abfertigung neu besteht darüber hinaus auch die Option der Umwandlung (s. Anm. 8) in eine dann sogar völlig steuerfreie lebenslange Rente.

Anmerkungen zur Abfertigung

Anmerkung 1
Es kommt hier nicht auf die äußere Form an, sondern die Auflösungserklärung ist so zu bewerten, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden muss. Wenn sich daher die Kündigung durch die Arbeitnehmer:in wegen langer Vorgespräche und zustimmender Haltung des Arbeitgebers zur Auflösung in Wahrheit als einvernehmliche Beendigung darstellt, steht die Abfertigung dennoch zu (aktuell OGH 8 ObA 89/21b).

Anmerkung 2
Bei Selbstkündigung in Schutzfrist/Elternteilzeit besteht der Anspruch nur in halber Höhe und mit maximal drei Monatsentgelten.

Anmerkung 3
Damit ist die Rechtslage für Angestellte etwas anders als für vertragliche Dienstnehmer:innen des Bundes und der Länder, wo gesetzlich in der Regel vorgesehen ist, dass bei einvernehmlicher Auflösung eine „Abfertigung alt“ nur zusteht, wenn diese vereinbart wurde. Im Gegenzug ist für diese Dienstnehmer:innen in der Regel ein voller Anspruch auf Abfertigung trotz Selbstkündigung vorgesehen, wenn die Auflösung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung oder Verpartnerung, einer Geburt oder während einer Karenz oder Elternteilzeit nach MSchG oder VKG erfolgt (siehe zB § 84 Abs 3 VBG 1948 für den Bereich des Bundes).

Anmerkung 4
Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz einer Vorsorgekasse ist die Abfertigungsanwartschaft im Rahmen der Anlegerentschädigung über die Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 20 000€ gesichert.

Anmerkung 5
Im Jahr 2021 lag der Veranlagungserfolg im Schnitt bei 4,04% (Quelle: Fachverband der Pensions- und Vorsorgekassen).

Anmerkung 6
Der Anspruch besteht sofort im Falle der Kündigung in der Elternteilzeit und des Austrittes in der Schutzfrist.

Anmerkung 7
Bei „Abfertigung alt“ bei sehr geringen Einkommen auch darunter (sogenannte Vervielfachermethode, siehe § 67 Abs 3 Satz 1 EstG).

Anmerkung 8
Die Option der Umwandlung besteht durch Überweisung an eine Versicherung oder an eine bereits bestehende Pensionskasse.

Stand: März 2023

Download als pdf