Rechtsgrundlage: GehG §63b
GehG §63b Abs. 1: Höhe der Abgeltung
Je betreuter Arbeit gebührt der Lehrperson für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe eine Abgeltung in der Höhe von 9,82 von Hundert des Referenzbetrages gemäß GehG §3 Abs. 4 (zugrunde gelegt wird der Gehaltsansatz für September des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet). Wird eine abschließende Arbeit durch mehrere Lehrpersonen betreut, ist die Abgeltung durch die Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.
GehG §63b Abs. 2: Höhe der Abgeltung – Wechsel der Betreuungsperson
- Im Fall eines Wechsels der Betreuungsperson gebührt die Abgeltung zunächst der betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuungsperson (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase.
- Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres.
- Für jeden Monat gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß GehG §63b Abs. 1.
- Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres weniger als acht Monate, gebührt der (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung auch für die restlichen Monate.
- Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig (entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer).
GehG §63b Abs. 2: Höhe der Abgeltung – Abbruch durch Schüler:in
Bricht eine Schülerin / ein Schüler die VWA ab, gebührt der betreuenden Lehrperson die anteilige Abgeltung für jene Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit. Erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
Stand: Jänner 2023