Dem DA obliegt die Mitwirkung
- bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung
- bei Anträgen der Leiterin bzw. des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten
- bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung
- bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind
- bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung der Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien
- bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch
- bei der Anordnung von Überstunden
- bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
- bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen
- bei der Versetzung in den Ruhestand (außer: gesetzlich vorgeschriebene Versetzung)
- bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung
- bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß §6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017
- bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit
Mit dem DA ist das Einvernehmen herzustellen
- in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DAs hinausgehen
- bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung
- bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden
- bei der Anschaffung von technischen Geräten
- bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme bei einem begründeten Verdacht einer groben Dienstpflichtverletzung
Dem DA ist schriftlich mitzuteilen
- die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens
- eine Unfallanzeige
- die Versetzung einer Bediensteten oder eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist
- die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien
- die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes
- in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis
- die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben
- die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion)
Dem DA obliegt
- Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern
- Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten
Mit dem DA ist hinsichtlich folgender Gegebenheiten das Einvernehmen herzustellen:
- Arbeitsmittel
- Beleuchtung und sonstige Anforderungen des Arbeitsraumes und dessen Einrichtungsgegenstände