In der Nationalratssitzung am 18. Oktober wurde die Besoldungsreform 2023 beschlossen.
Ausgangslage:
Europäischer Gerichtshof (EuGH) – April 2023: bei der Anrechnung von sonstigen Zeiten im Rahmen der Besoldungsreform 2019 liege möglicherweise eine Unionsrechtswidrigkeit vor
Verwaltungsgerichtshof – Juli 2023: der in der Besoldungsreform 2019 vorgesehene „Pauschalabzug“ von vier Jahren bei den sonstigen Zeiten sei eine Altersdiskriminierung, da er eine Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs faktisch unmöglich macht
Somit ist der Gesetzgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung zu erlassen.
Von der Neuregelung profitieren in erster Linie Personen, die bisher wenige oder keine sonstigen Zeiten angerechnet bekommen haben. Eine sich eventuell ergebende Nachzahlung geschieht rückwirkend ab dem 1. Mai 2016.
Für Personen, deren Vorrückungsstichtag oder BDA nach dem 30. August 2010 erstmalig festgestellt wurde, ändert sich nichts. Dies sind jene Bundesbedienstete, deren Vorrückungsstichtag oder deren BDA erstmalig bereits unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag liegen, ermittelt worden ist.
Genauere Informationen: GÖD-Info: Besoldungsreform 2023