Die Ausschreibung der Leitungsfunktionen erfolgt durch die Bildungsdirektion.

Voraussetzungen für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter (Vertragsbedienstetengesetz §44):

  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an Schulen
  • fachliche und pädagogische Eignung
  • erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ (20 ECTS) bzw. einschlägige Führungs- und Managementkompetenzen
  • Beschreibung der Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion an der jeweiligen Schule

Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist zunächst auf fünf Jahre befristet.

Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt.

Die Begutachtungskommission (BK) besteht aus folgenden Mitgliedern:

Stimmberechtigte Mitglieder der BK:

  • Bildungsdirektor:in (Vorsitz)
  • Vertreter:in der Schulaufsicht
  • Vertreter:in vom zuständigen Fachausschuss
  • Vertreter:in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Beratende Mitglieder in der BK:

  • Personalberater:in
  • Elternvertreter:in des jeweiligen SGA
  • Schulvertreter:in des jeweiligen SGA
  • Gleichbehandlungsbeauftragte

Die BK hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen – bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz (=DienstgebervertreterIn).

In der ersten Sitzung prüft die BK die eingelangten Bewerbungen. Bewerber:innen, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, scheiden als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren aus.

Die BK hat dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) und dem Dienststellenausschuss (DA) der betroffenen Schule die Bewerbungen jener Bewerber:innen zu übermitteln, die alle festgelegten Erfordernisse erfüllen.

SGA und DA können nach Anhörung der BewerberInnen eine schriftliche Stellungnahme abgeben (binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen).

Bewerber:innen, die alle Erfordernisse erfüllen, wird eine Personalberatungsfirma zugewiesen, welche im Rahmen eines Assessments ihre Führungs- und Managementkompetenzen beurteilt.

Für Bewerber:innen, die bereits nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die BK ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Ist hierfür die Durchführung eines Assessments nicht notwendig, so ist dem Auswahlverfahren kein/e Personalberater:in beizuziehen.

Im Anschluss werden die Bewerber:innen zu einer Anhörung vor die BK eingeladen, welche sie auf ihre Eignung hin überprüft.

Die BK legt fest, ob die Bewerber:innen die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllen.

Der Vorsitz hat innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten betreffend der Eignung der Bewerber:innen zu erstellen, welches den stimmberechtigten Mitgliedern der BK zur Kenntnis zu bringen ist.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann binnen einer Woche eine Stellungnahme zum Gutachten abgeben und eine Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der BK verlangen.

Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom SGA ermächtigten Mitglied auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren (Frist: zwei Wochen).

Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen obliegt der/dem Bundesminister:in, welche/welcher bei ihrer/seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der BK gebunden ist.

Wird ein/e Bewerber:in auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die/der nach dem Gutachten der BK eine geringere Eignung aufweist als eine andere Mitbewerberin/ ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss (auf dessen Verlangen) die für die Ernennung maßgebenden Gründe kundzutun.


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