Unterrichtsgegenstand BESP, bewegungsorientierte Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen und Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen

1 Sicherheitsüberlegungen bei der Anleitung sportlicher Tätigkeiten

Es ist jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist. Der Sorgfaltspflicht folgend müssen unterrichtliche Tätigkeiten von Lehr- bzw. Betreuungspersonen auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht werden. (vgl. StGB § 6 „Fahrlässigkeit“ oder Rundschreiben 15/2005 – Aufsichtserlass 2005).

Für die eigene Einschätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist von der Lehr- bzw. Betreuungsperson im Einzelfall zu prüfen, ob den folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend entsprochen wird. Kompetenzen der Lehr- bzw. Betreuungsperson:

  • Besitze ich aufgrund meiner Ausbildung (oder Fortbildung/Berufserfahrung/ Eigenkönnen) und körperlichen Verfassung die erforderlichen Qualifikationen, um bei geplanten (auch risikobehafteten) Sportaktivitäten professionell agieren zu können?
  • Kenne ich den aktuellen Entwicklungsstand der Sportart sowie dessen Vermittlungsbasis (Kompetenzentwicklung, Technik, methodischer Aufbau, Sportgeräte, spezifische Gefahrenquellen, Sichern und Helfen, Erste Hilfe etc.)?

Vorerfahrung und Verhalten der Schüler:innen:

  • Bringen die Schüler:innen die erforderlichen Voraussetzungen für die betreffende Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin etc.)?
  • Kann ich aufgrund meiner Erfahrungen mit den Schüler:innen deren Verhalten in der jeweiligen (risikobehafteten) Situation antizipieren?

Sicherheit und Rahmenbedingungen:

  • Lassen die örtlichen Gegebenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren Einflüsse etc. ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu?
  • Sind die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bekannt und ist allenfalls eine erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?
  • Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt und können diese eingehalten werden (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln, Baderegeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen)?

Die angeführten Fragestellungen sind sinngemäß auch bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen anzuwenden.

2 Gruppengrößen im Bewegungs- und Sportunterricht

Die Entscheidung, ab welcher Schülerzahl eine Gruppe eröffnet oder eine Klasse geteilt wird, hat die Schulleitung zu treffen.

bis zur 8. Schulstufe: maximal 25 Schüler:innen pro Lehrperson

ab der 9. Schulstufe: maximal 30 Schüler:innen pro Lehrperson

Seitens der Schulleitung ist abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler:innen achten und Gefahren abwehren können (§ 51 (3) SchUG) sowie ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann.

Bei der Vermittlung von Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Klettern, Radfahren, Skifahren, Snowboarden, …) ist die Größe der Schülergruppe und die Organisationsform unter Beachtung der Sorgfaltspflicht, des Alters sowie der körperlichen und geistigen Reife der Schüler:innen so festzulegen, dass jederzeit durch die Lehr- bzw. Betreuungsperson auf die Sicherheit der Schülergruppe Einfluss genommen werden kann.

3 Bekleidung bei sportlicher Betätigung

  • Sportartspezifische (Schutz-) Bekleidung: Helmpflicht besteht jedenfalls bei den Sportarten Sportklettern an natürlichen Felswänden im Freien, Inlineskaten, Skateboard- /Scooterfahren, Radfahren, Ski-/Snowboardfahren und dem Begehen von Hochseilgärten.
  • Kopfbedeckung: Das Tragen einer Kopfbedeckung ist dann gestattet, wenn diese die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet und nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt und nicht um den Hals gebunden ist. Muslimische Schülerinnen können im Sportunterricht einen „Sport-Hijab“ tragen.
  • Brille: Brillen dürfen nur dann getragen werden, wenn sie aus nicht splitterbarem Material bestehen.
  • Schmuck: Das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art ist nicht gestattet. Können Schmuckstücke (z.B. Piercing) nicht entfernt werden, sind diese in geeigneter Form abzudecken bzw. abzukleben (z.B. Tape).
  • Körperpflege: Es muss genügend Zeit für hygienische Maßnahmen (Kleiderwechsel und Körperpflege) zur Verfügung gestellt werden.

4 Teilnahme am BESP-Unterricht

Es besteht die Verpflichtung am BESP-Unterricht teilzunehmen, sofern nicht ein gesetzeskonformer Grund (siehe Schulunterrichtsgesetz und Schulpflichtgesetz) eine Abwesenheit rechtfertigt.

  • Gerechtfertigte Verhinderung (unvorhersehbare Ereignisse): Unter gerechtfertigter Verhinderung wird insbesondere eine solche verstanden, die nicht vorhersehbar ist und eine Abwesenheit unabhängig vom Unterrichtsinhalt rechtfertigt (z.B. Krankheit).
  • Erlaubnis zum Fernbleiben (vorhersehbare Ereignisse): Eine Erlaubnis zum Fernbleiben erfordert die Initiative der Erziehungsberechtigten vor dem geplanten Fernbleiben. Die Erlaubnis dazu setzt das Vorhandensein von wichtigen Gründen (siehe SchUG § 45 Abs 4) bzw. einen begründeten Anlass (SchPflG § 9 Abs 6) voraus und kann nur auf Ansuchen an die Klassenvorständin bzw. den Klassenvorstand bzw. bei mehr als einem Tag an die Schulleitung gewährt werden.
  • Befreiung von der Teilnahme am BESP-Unterricht (z.B. für mehrere Wochen, ein Semester, ein ganzes Schuljahr): Eine Befreiung setzt eine gesundheitliche Beeinträchtigung einer Schülerin/eines Schülers über einen längeren Zeitraum voraus. Sie erfolgt auf Ansuchen an die Schulleitung, wird daher nur von der Schulleitung erteilt und kann rückwirkend nicht ausgesprochen werden. Die Schulleitung kann ein ärztliches Zeugnis verlangen (SchUG § 11 Abs 6).
  • Eingeschränkte Teilnahme am BESP-Unterricht: Wenn keine gerechtfertigte Verhinderung vorliegt und auch kein sonstiger Grund, der ein Fernbleiben vom Unterricht iSd § 45 SchUG bzw. § 9 SchPflG rechtfertigen würde, müssen Schüler:innen im Unterricht anwesend sein. Können diese an den motorischen Anteilen des Unterrichts wegen kurzfristiger Einschränkungen (Indisponiertheit wie z.B. Erkältung oder Verletzungen) nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen, haben sie dennoch den Unterricht zu besuchen. Lehrpersonen sind damit angehalten, die vorliegenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und den betroffenen Schüler:innen der körperlichen Verfassung entsprechende Arbeitsaufträge zu erteilen. Zur Abklärung, welche Art von körperlicher Belastung einer Schülerin/einem Schüler mit kurzfristigen Einschränkungen zugemutet werden kann, kann der schulärztliche Dienst miteinbezogen werden.
  • Konsequenzen einer Nichtteilnahme am Unterricht für die Leistungsbeurteilung: Bleiben Schüler:innen dem Unterricht aus keinem gesetzeskonformen Grund fern, werden die betreffenden Unterrichtsstunden als unentschuldigte Stunden gewertet. Ist aufgrund einer länger andauernden Befreiung einer Schülerin/eines Schülers eine gesicherte Beurteilung nicht möglich, wird der Unterrichtsgegenstand mit „Befreit“ ausgewiesen. Ist aufgrund einer länger andauernden Abwesenheit (ausgenommen Befreiung gemäß § 11 (6) SchUG) einer Schülerin/eines Schülers vom Unterricht eine gesicherte Beurteilung nicht möglich, ist gegen Ende des Schuljahres eine Feststellungsprüfung anzusetzen.

Exkurs: Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport

Die zulässigen Formen der Leistungsfeststellung in Bewegung und Sport sind in besonderem Maße die

  • praktische Leistungserhebung (praktische Prüfung) sowie
  • die Feststellung der Mitarbeit der Schüler:innen im Unterricht.

In die praktische Leistungsfeststellung ist auch die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher und graphischer Arbeitsformen zulässig (LBVO § 3 Ab 2).

Praktische Prüfungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreicht (LBVO § 9 (Abs 2). Die Schülerin bzw. der Schüler hat das Recht, in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen.

Im Bereich der mündlichen Arbeitsformen können Schüler:innen aufgefordert werden, z.B. die Spielregeln eines Sportspiels im Unterricht vorzustellen.

Schriftliche Arbeitsformen können im Zuge der Leistungsfeststellung genutzt werden, um z.B. die Beschreibung eines Bewegungsablaufs oder das spezifische Aufwärmen für eine Sportart schriftlich festzuhalten.

Graphische Arbeitsformen wiederum können unterstützen, um z.B. auf einem IT-Gerät anhand eines Videos Bewegungsmerkmale in der Bewegungsausführung zu erläutern.

5 Bewegungs- und Sportunterricht an dislozierten Sportstätten

Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sportstätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schüler:innen rechtzeitig zu informieren.

  • Aufsichtspflicht und diesbezügliche Ausnahmen bei der Begleitung der Schüler:innen zu dislozierten Sportstätten: Die Schüler:innen sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, außer der Unterrichtstag beginnt oder endet an der dislozierten Sportstätte oder es handelt sich um Schüler:innen ab der 9. Schulstufe, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulässt.
  • Annahme von Gratisbeförderungskarten: Sofern kein Nachteil für Schüler:innen bzw. deren Erziehungsberechtigte entsteht, dürfen die von den Liftbetreibern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Liftkarten von den Lehrer:innen z.B. im Zuge des dislozierten Unterrichts beim Skifahren verwendet werden.

6 Schwimmunterricht

Eine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen ist schulrechtlich nicht möglich.

  • Örtlichkeiten: Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen), Umkleidemöglichkeiten und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sein.
  • Qualifizierung: Lehrpersonen für BESP wurden im Zuge ihrer Ausbildung zur Erteilung des Schwimmunterrichts und zur Assistenzleistung qualifiziert. Stehen diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen herangezogen werden, die Kompetenzen aufweisen, um den Schwimmunterricht zu erteilen. Lehrpersonen und andere geeignete Personen müssen für die Erteilung des Schwimmunterrichts auch in der Lage sein, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und dazu den Helferschein als 1. Stufe des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen. Bademeister:innen dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.
  • Gruppengrößen: Ab höchstens 20 Schüler:innen wird eine zusätzliche Lehrperson oder Assistenz für einen differenzierten Unterricht bzw. Beaufsichtigung empfohlen.
  • Bekleidung: Es ist eine adäquate Badebekleidung zu tragen. Auf Wunsch ist das Tragen eines Burkinis (Ganzkörperanzug mit losem Überkleid) gestattet.

Stand: September 2024

Genauere Informationen: Rundschreiben des Bildungsministerium