Bildungskarenz kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr in Anspruch genommen werden – es wird zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber abgeschlossen.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen (in den folgenden drei Jahren ist keine weitere Bildungskarenz möglich)
  • Die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb der vier Jahre in Teilen zu konsumieren, wobei jeder einzelne Teil mindestens zwei Monate andauern muss
  • Kombination mit einer Bildungsteilzeit

Während der Bildungskarenz erhält die Person ein Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice – genauere Informationen hier: Weiterbildungsgeld

Voraussetzungen:

  • Erfüllung einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
  • Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer
  • Die Beschäftigung muss arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein
  • Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung; hat die Person ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beträgt das Ausmaß der Bildungsmaßnahme 16 Wochenstunden
  • Wird einem Studium nachgegangen, muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils sechs Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten vorgelegt werden
  • Vereinbarung einer Bildungskarenz nach §11AVRAG oder einer gleichartigen Karenzierung

Beantragung:

  • Elektronisch über eAMS-Konto
  • Persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS
  • Neben dem Antrag muss die Vereinbarung über die Bildungskarenz vorgelegt werden; diese kann hier heruntergeladen werden: Bescheinigung – bei der Beantragung mitbringen, daher vorher vom Dienstgeber ausfüllen und unterschreiben lassen

Es besteht während des Bezugs von Weiterbildungsgeld Kranken- und Unfallversicherungsschutz und diese Zeiten werden auch bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.

Stand: Februar 2024

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