Quelle: https://bundespensionskasse.at/fuer-dienstnehmerinnen-des-bundes-landeslehrerinnen/zielgruppeninformationen/uebersicht

Die Bundespensionskasse ist eine betriebliche Zusatzpension, die vom Dienstgeber und der GÖD eingerichtet wurde. Sie besteht seit 2009 für Vertragslehrerlehrer:innen und pragmatisierte Lehrpersonen ab dem Geburtenjahrgang 1955.

Vom Dienstgeber werden 0,75 % der Bemessungsgrundlage in die Bundespensionskasse einbezahlt. Das Gehalt verringert sich dadurch nicht. Die einbezahlten Beiträge werden auf dem Kapitalmarkt veranlagt.

Leistungen:

  • Alterspension
  • Berufsunfähigkeitspension
  • Hinterbliebenenpension
  • Waisenpension

Eigenbeträge

Wenn jemand Eigenbeiträge einzahlen möchte, wird der gewählte Eigenbeitrag im Rahmen der monatlichen Entgelt- bzw. Bezugsabrechnung direkt vom Dienstgeber vom Bezug einbehalten und in der Regel gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zu Beginn des Folgemonats (d.h. nach Ablauf jenes Monats, für den die Bezüge gebühren) an die Bundespensionskasse überwiesen.

Wie wirkt sich die Zahlung von Eigenbeiträgen auf die Pensionshöhe aus?

Für Berechnungen steht der Pensionskassenrechner zur Verfügung. Damit kann die ungefähre Höhe der Zusatzpension der Bundespensionskasse unter verschiedenen Annahmen abgeschätzt werden. Beachte: Die mit dem Pensionskassenrechner durchgeführten Berechnungen sind Hochrechnungsergebnisse und basieren auf den Eingaben und auf dem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Bundespensionskasse.

Wann und wie lange wird die Alterspension ausbezahlt und wie wird diese ermittelt?

  • Beamtinnen und Beamte: ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand, außer bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs 1 Z 1 oder 2 RStDG.
  • Vertragsbedienstete und ehemaligen Beamtinnen und Beamte: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.
  • Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vor­handenen Pensionskapitals (= Deckungsrückstellung).
  • Die Alterspension gebührt lebenslang.

Wie erfolgt die konkrete Pensionsauszahlung?

  • Direkte Kontaktaufnahme durch die Bundespensionskasse
  • Voraussetzung: die Bundespensionskasse erhält vom Dienstgeber eine korrekte Austrittsmeldung
  • Auszahlung erfolgt 14x jährlich, monatlich im Nachhinein in den ersten Tagen (spätestens zum 5.) des Folgemonats. Die 13. Zahlung gebührt zum 1. Juni, die 14. Zahlung zum 1. November.
  • Pensionsüberweisung erfolgt nur auf ein Konto, über das der Pensionsempfängerin/des Pensionsempfängers bzw. deren/dessen gesetzliche Vertretung verfügungsberechtigt ist.
  • Die Versteuerung der Pensionsleistung wird direkt von der Bundespensionskasse bzw. von der für Sie zuständigen pensionsauszahlenden Stelle durchgeführt.

Was muss getan werden, wenn die Pension naht?

  • Meldung der Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. Versetzungen in den Ruhestand durch den Dienstgeber.
  • Nach Erhalt der Formulare: einsenden des ausgefüllten Antrages, sowie weitere, für die einzelnen Pensionsarten relevante Dokumente.
  • Liegt der Wert der Pensionsansprüche unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze (14 400€, Stand: März 2023), wird dieser unmittelbar an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer ausgezahlt.

Wie hoch ist die ungefähre Zusatzpension?

  • Eine Abschätzung über die ungefähre Höhe ermöglicht der Pensionskassenrechner.
  • Einmal jährlich erhält jede Berechtigte bzw. jeder Berechtigte eine Jahresinformation.

Jahresinformation

  • Zur Verfolgung der Entwicklung der Zusatzpension.
  • Enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- und Eigenbeiträge, das Pensionskapital und die (hochgerechneten) Pensionsansprüche.
  • Wird im Mai oder Juni über den Dienstgeber zugestellt.

Werden die Pensionsleistungen angepasst?

Die Zusatzpensionen werden jährlich am 31.12. angepasst. Die Anpassung wird hauptsächlich durch das Veranlagungsergebnis und die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten bestimmt – Versorgungsleistungen können steigen, gleichbleiben oder sinken.

Was passiert, wenn das Dienstverhältnis vor Erreichen des Anspruches beendet wird?

Kommt es zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten (sie können nicht mehr verfallen, d.h. sie sind „unverfallbar“). Bleibt der Anspruch bei Ausscheiden unter der für eine Abfindung gesetzlich festgelegten Grenze in Höhe von 14 400 € (Stand: März 2023), bekommt man von der Bundespensionskasse eine Einmal­zahlung (Abfindung). Übersteigt der Anspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses diese Abfindungsgrenze, so kann insbesondere aus einer der folgenden Varianten gewählt werden:

  • Beitragsfrei stellen: Das vorhandene Kapital wird veranlagt, ohne dass weitere Beitragszahlungen erfolgen.
  • Fortsetzen mit Eigenbeiträgen: Sind bereits fünf Beitragsjahre vergangen kann man die bis dahin vom Dienstgeber erfolgte Beitragsleistung fortsetzen und zusätzlich Eigenbeiträge (weiter)zahlen.
  • Übertragung in eine andere Pensionskasse, eine betriebliche Kollektivversicherung, eine Einrichtung iSd § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Dienstgebers, in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Pensionskasse, in der für Begünstigte bereits ein Anspruch veranlagt wird (wenn der neue Dienstgeber nicht beabsichtigt, eine Pensionskassenzusage zu erteilen) oder in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung (bei dauerhafter Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland).

Stand: März 2023

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