längeres Fernbleiben (gerechtfertigt oder ungerechtfertigt) – keine sichere Beurteilung (Einzelfallentscheidung durch Lehrperson) möglich -> Feststellungsprüfung (Erziehungsberechtigten sind zu verständigen)

  • am Ende des Unterrichtsjahres
  • Nennung des Termins zwei Wochen vor der Prüfung
  • Uhrzeit des Beginnes ist spätestens eine Woche vor dem Tag der Prüfung bekanntzugeben
  • Bekanntgabe des versäumten Lehrstoffs als Prüfungsstoff zwei Wochen vor der Prüfung
  • Durchführung: Prüfung durch die unterrichtende Lehrkraft im Unterricht
  • Schularbeitsgegenstand: schriftliche Teilprüfung am Vormittag, mündliche Teilprüfung frühestens 60 Minuten nach Ende der schriftlichen Teilprüfung
  • Beurteilung: Die im Laufe des Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die festzusetzende Beurteilung der Feststellungsprüfung einzubeziehen.

ungerechtfertigter Nicht-Antritt -> „nicht beurteilt“ (Aufsteigen nicht möglich)

gerechtfertigter Nicht-Antritt – verschobene Feststellungsprüfung: Durchführung: tunlichst im laufenden Unterrichtsjahr, längstens aber bis einschließlich des letzten Tages vor der Beurteilungskonferenz (Mittwoch bis Freitag in der vorletzten Unterrichtswoche); innerhalb der letzten drei Schultage vor der Beurteilungskonferenz mit Zustimmung der Schulleitung aus wichtigem Grund) -> nicht möglich: Verschiebung an den Beginn des nächstfolgenden Schuljahres (bis 30.11. möglich; miteinzuplanen: allfällige Wiederholungsprüfung davor)

negative Beurteilung -> keine Wiederholung möglich; Wiederholungsprüfung möglich

Wurde ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist diese von der Schulleitung (auch auf Antrag) zu stunden. Im Falle der Stundung wird die Feststellungsprüfung zur Nachtragsprüfung am Beginn des nächstfolgenden Schuljahres (bei gerechtfertigter Verhinderung sind auch Verschiebungen möglich).

Weitere Hinweise:

Kann am Ende des Wintersemesters nicht sicher beurteilt werden, enthält die Schulnachricht im betroffenen Pflichtgegenstand ohne vorheriger Ankündigung und Durchführung einer Feststellungsprüfung ein „nicht beurteilt“.

Im Falle der in das nächstfolgende Schuljahr verschobenen Feststellungsprüfung und im Falle der Nachtragsprüfung => Schüler:in ist zu Schulschluss „nicht abgeschlossen“ (keine Klassenkonferenzentscheidung)

Im Falle der Nachtragsprüfung ist auf Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis mit einem Stundungsvermerk im betroffenen Pflichtgegenstand auszustellen (§ 22 Abs. 5 SchUG).

In beiden Fällen ist die Schülerin oder der Schüler bis zum Prüfungstermin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie/er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte (§ 21 Abs. 10 LBVO).

Nicht-Antritt zur verschobenen Feststellungsprüfung oder zur (verschobenen) Nachtragsprüfung bis einschließlich 30.11. (wenn auch gerechtfertigt) => „nicht beurteilt“ (kein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe).

Ein schriftlicher Verzicht auf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung durch Erziehungsberechtigten bzw. (eigenberechtigte) Schüler:in =>  „nicht beurteilt“

Nicht berechtigt zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen bis spätestens nach dem 30. November => Entscheidung der Klassenkonferenz iSd § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (§ 20 iVm § 25 SchUG) auszustellen, schriftlich auszufertigen und nachweislich (mit RSb-Sendung) an Erziehungsberechtigten oder

(eigenberechtigte) Schüler:in zu versenden (Rückschein aufbewahren) oder mit einer Übernahmebestätigung persönlich auszuhändigen (Erziehungsberechtigten oder eigenberechtigte Schüler:in).

Im Falle eines Sachverhaltes hinsichtlich der letzten Schulstufe einer Schulart mit abschließender Prüfung ist auf das verkürzte Unterrichtsjahr Bedacht zu nehmen.

Gültig für Schulen mit Jahresgliederung.

Für zumindest dreijährige höhere Schulen, bei denen auf der 10. bis zur 13. Schulstufe die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe zur Anwendung kommen, gelten die Bestimmungen unter Berücksichtigung der Semestrierung sinngemäß (Hinweis: § 20 Abs. 10 SchUG, § 21 Abs. 12 LBVO).

Stand: April 2024