Rechtsgrundlage: SCHUG §19 Abs 3, §19 Abs 3a
Lassen die Leistungen von Schüler:innen allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nach, hat die Klassenlehrperson bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen.
Wären die Leistungen von Schüler:innen auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend” zu beurteilen, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen. Den Schüler:innen und Erziehungsberechtigten ist ein beratendes Gespräch zu ermöglichen.
Hierbei sind Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu vereinbaren.
Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Beratungsgespräch auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
Stand: März 2024