Rechtsgrundlage: §15ff MSchG bzw. §2ff VKG

Voraussetzung für eine Karenz ist ein aufrechter Dienstvertrag! Mit Auslaufen eines befristeten Vertrags endet auch die Karenz. Die Ausstellung eines Folgevertrags und somit eine Verlängerung der Karenz ist grundsätzlich möglich und sollte jedenfalls beantragt werden.

Zeiten der Karenz nach MSchG oder VKG werden sowohl für Vorrückung als auch für die Pension voll angerechnet (keine Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten).

  • Die Karenz ist unabhängig von der Dauer des Kinderbetreuungsgeldes (KBG).
  • Die Karenz muss mindestens zwei Monate bzw. 61 Tage betragen
  • Bis zum 2. Geburtstag des Kindes 24 Monate nur gewährt, wenn mind. 2 Monate vom zweiten Elternteil in Anspruch genommen wird, sonst nur bis zum 22. Lebensmonat des Kindes (gemeinsamer Haushalt)
  • Ausnahme: Alleinerziehende (d.h. wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt)

Grundsätzlich ist man während der Karenz nach MSchG bzw. VKG nur während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld krankenversichert. BVA- Versicherte bleiben auch nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Karenz nach MschG bzw. VKG krankenversichert. Vertragslehrer, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mit- bzw. Selbstversicherung bemühen.

In die für die Umstellung auf einen unbefristeten Dienstvertrag maßgebliche Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren (§ 90c Abs. 3 bzw. § 90k Abs. 1 VBG) sind bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten eines Beschäftigungsverbotes (§ 5 MSchG) und Karenz nach MSchG/VKG einzurechnen, falls die Vertragslehrerin/der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr ihrer/seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat (§ 90l VBG).

Meldefristen:

  • Die Mutter muss die Karenz innerhalb der Schutzfrist (d.h. Ende des Beschäftigungsverbotes) bekanntgeben.
  • Der andere Elternteil muss die Karenz spätestens 8 Wochen nach der Geburt bekanntgeben.
  • Wechsel/Verlängerung: Dies ist bis spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz bekanntzugeben (inkl. Dauer).

Teilung der Karenz     
Die Karenz kann geteilt werden.

  • 2maliger Wechsel möglich
  • Grundsätzlich dürfen Mutter und Vater nicht gleichzeitig eine Karenz in Anspruch nehmen (Ausnahme: erstmaliger Wechsel: ein Monat gleichzeitig erlaubt, jedoch Verkürzung der Maximaldauer der Karenz)

Karenz-Teile müssen unmittelbar aneinander anschließen.

Aufgeschobene Karenz

  • Beide Elternteile können je 3 Monate ihrer Karenz aufschieben (längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres) und diesen Teil später verbrauchen.
  • Die Absicht, die aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, muss bereits während der Zeit des Beschäftigungsverbotes dem Dienstgeber gemeldet werden. Der Beginn ist dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt zu melden.
  • Der Anspruch bleibt auch bei einer neuerlichen Schwangerschaft bestehen.

Lehrer:innen dürfen allerdings den aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

Stand: Juni 2024

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