Voraussetzungen

  • für das zu betreuende Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden
  • das Kind muss im selben Haushalt wohnen wie der betreuende Elternteil


Seit 01. März 2017 Wahl zwischen

  • einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)

Das einkommensabhängige KBG begrenzt die Dauer auf das vollendete 12. Lebensmonat; wenn es beide Elternteile in Anspruch nehmen: bis vollendetes 14. Lebensmonat. Höhe: 80 Prozent des Wochengeldes, maximal 76,60 € täglich (kein Anspruch auf Mehrlingskind-Zuschlag)

Pauschalvarianten

Grundmodell: 365 Tage (+ 91 Tage)

Elternteil 365 Tage/ Elternteil 91 Tage = gesamt 465 Tage – Tagessatz: 39,33 Euro
Mehrlingszuschlag + 50%

Werden bei dem Grundmodell weniger als 365 Tage in Anspruch genommen, erhöht sich dadurch der Tagessatz nicht.

Längstes Modell: bis zu 851 Tage (+ 212 Tage)

Elternteil 851 Tage/ Elternteil mind. 212 Tage = gesamt 1063 Tage
Mehrlingszuschlag + 50%

Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt man auch automatisch den Tagessatz. Dies bindet auch den anderen Elternteil.

Damit ergibt sich beim KBG-Konto unabhängig von der Anspruchsdauer ein maximaler Gesamtbetrag von ca. 14.355 Euro bei Bezug durch einen Elternteil und ca. 17.934 Euro bei Bezug durch beide Elternteile. Davon abzuziehen sind Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach der Geburt.

Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein pro Monat, Auszahlung in der Regel am 10. des Monats, sofern der Termin nicht auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertage fällt.

Karenzgeldrechner: https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen

Es gehört zur Pflicht der Mutter, während der Schwangerschaft fünf Pflichtunter-suchungen sicherzustellen. Ist die Geburt erfolgt, so fordert das Gesetz weitere fünf Untersuchungen. Erfolgen diese nicht, so kann das KBG, je nach Modell, ab einem bestimmten Monat halbiert werden – beim einkommensabhängigen Modell wird die Höhe des Tagessatzes reduziert.

Erneute Schwangerschaft während der Karenzzeit: Beendigung des Karenzanspruchs für das ältere Kind (für beide Elternteile) – es muss ein neuer Antrag für das jüngere Kind gestellt werden.

Karenzwechsel

Kommt es zu einem Wechsel der betreuenden Elternteile muss dieser zeitnah beantragt werden. Ein Wechsel des betreuenden Elternteils ist bis zu zweimal möglich. In Summe entstehen so maximal drei Betreuungsblöcke, wobei einer mindestens eine Dauer von zwei Monaten umfassen muss.

Quelle: https://www.finanz.at/arbeitnehmer/karenzgeld/

Stand: Februar 2024

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