Einzelmehrdienstleistung – Vertretung
Für die anlässlich der vorübergehenden Vertretung einer Lehrperson geleisteten Einzelüberstunden ist in der Regel eine den Dauermehrdienstleistungen vergleichbare Vor- und Nachbereitung nicht gegeben.
Vergütung
Altes Dienstrecht: keine Vergütung für 1. Stunde in der Woche, jede weitere Vertretungsstunde wird vom Supplierpool (=10 Stunden) abgezogen – alle weiteren werden bezahlt
Pädagogischer Dienst: keine Vergütung für 24 Vertretungsstunden
Abgeltung = Fixbetrag
47,50 € für L1 und L PH
40,50 € für alle anderen Verwendungsgruppen
Stunden der Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung = Vertretungsstunde
Dauermehrdienstleistung
= zusätzliche Wochenstunde/Werteinheit über eine volle Lehrverpflichtung
Abgeltung: 1,30 v.H. des Gehaltes
II L-Lehrer: 1,92 v. H. einer Jahreswochenstunde je Stunde
Einstellung der Mehrdienstleistungen
Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der am betreffenden Tag gemäß der Diensteinteilung vorgesehene Unterricht zur Gänze unterbleibt.

  • Entfall des vorgesehenen Unterrichtes: Die Vergütung ist für die Tage einzustellen, an denen der Unterricht zur Gänze unterbleibt, z. B. anlässlich einer Erkrankung, eines Sonderurlaubes oder einer Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung
    -> Kürzung um ein Fünftel der MDLs (des wöchentlichen Vergütungsbetrages)
    -> Kürzung erfolgt nicht, wenn mindestens eine Unterrichtsstunde gehalten wurde (auch wenn es sich um eine Vertretungsstunde handelt)
  • Einstellung für mindestens einwöchige Ferialzeiten: mindestens eine Woche Ferien, Allerseelentag und Landesfeiertag
    Als mindestens eine Woche dauernde Ferialzeiten gelten:
    Weihnachtsferien (24. 12. bis 6. 1.)
    Semesterferien (Montag bis Samstag)
    Osterferien (Samstag vor Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag)
    Sommerferien

    Ausnahmen von der Einstellung
    Ein Entfall des Unterrichtes führt bei Vorliegen nachfolgender Anlassfälle zu keiner Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung:
  • jene Tage, die gem. § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz als schulfrei genannten wurden (außer die vorher genannten Ferien):
    – verbleibende gesetzliche Feiertage: Maria Empfängnis, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam
    – dem an einen Montag fallenden oder von der Schulbehörde als schulfrei erklärten 23. Dezember oder/und 7. Jänner
  • an einem nach der Diensteinteilung regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag
  • einzelne SGA-Tage (bei zwei unmittelbar hintereinander erfolgt Einstellung außer,
    wenn sie durch einen Sonntag oder einen Feiertag getrennt sind)
  • an Tagen, an denen die Lehrperson an einem Lehrausgang, an einer eintägigen Schulveranstaltung oder eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt
    (mehrtägig: tageweise Einstellung)
  • an bis zu drei Tagen institutioneller Fort- oder Weiterbildung (alle von Bundeseinrichtungen angebotenen Bildungsveranstaltungen, Veranstaltungen von privaten
    Pädagogischen Hochschulen und alle vom Bildungsministerium oder von einer der Schulbehörden des Bundes oder der Länder autorisierte Veranstaltungen, auch
    gewerkschaftliche Fortbildungsveranstaltungen
  • bei Dienstauftrag

Stundentausch
bei Tausch oder Verlegung von Stunden erfolgt eine Einstellung nur, wenn die Einbringung unterblieben ist


Dienstnehmer:innenvertretung

  • Personalvertretung: bei Entfall durch die Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt keine Einstellung
  • Personalvertreter:innen und Mitglieder der Landesleitung und Bundesleistung sind in der Ausübung der Funktion (z.B. Teilnahme an Sitzungen eines
    Personalvertretungsorgans, Besprechungen mit dem Dienstgeber, Schulungen …) die Vergütung von Mehrdienstleistungen nicht einzustellen

Stand: März 2024

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