Rechtsgrundlage: GehG §15 bis §20d, VBG §22, PG §58 bis §69

Unter Nebengebühren werden Geldleistungen verstanden, die zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder wie Belohnungen zu verstehen sind.

Nebengebühren sind nicht Teil des Monatsbezuges und gebühren nur für Zeiträume, für die auch Anspruch auf Gehalt besteht.

Nebengebühren sind:

  • Überstundenvergütung (= Mehrdienstleistungsabgeltung, GehG §61)
  • Vergütung für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften (GehG §61a)
  • Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen (GehG §61b)
  • Vergütung für die schulpraktische Ausbildung (GehG §62)
  • Vergütung für Unterrichtspraktika (GehG §63)
  • Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (GehG §63a)
  • Abgeltung in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen (GehG §63b)
  • Belohnung (GehG §19)
  • Fahrtkostenzuschuss (GehG §20b)
  • Jubiläumszuwendung (GehG §20c)

Wurden anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. (PG – Abschnitt IX: §58 bis §69)

Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen:

  • Überstundenvergütungen
  • Vergütung für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften
  • Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

Für Vertragsbedienstete gelten die genannten Bestimmungen sinngemäß (VBG §22).

Stand: März 2023

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