Schon seit geraumer Zeit bestehen Bemühungen, dass die Befristung der Artikel X –Verträge analog zu den befristeten IIL-Verträgen behandelt werden und die Befristung auf fünf Jahre reduziert werden soll.
Erfreulicherweise hat das BM folgende Neuregelung durchgeführt:
•Weiter-und Wiederbestellungen von Vertragslehrpersonen (altes Dienstrecht) nach Artikel X sind zulässig und von der BD vorzunehmen, wenn geeignete Vertragslehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden.
•Befristung der Verträge: ein Schuljahr
•Wird aufgrund des Bedarfs und des Verwendungserfolges eine Beschäftigung über eine Gesamtdauer von fünf Schuljahren hinausvorgesehen, ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern
Daher sind Artikel X –Verträge, deren Gesamtverwendungsdauer schon mehr als fünf Jahre beträgt, in Dienstverträge mit aktuell vereinbarten Beschäftigungsausmaß auf unbestimmte Zeit umzustellen
Daher sind Artikel X –Verträge, deren Gesamtverwendungsdauer schon mehr als fünf Jahre beträgt, in Dienstverträge mit aktuell vereinbarten Beschäftigungsausmaß auf unbestimmte Zeit umzustellen
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