Schon seit geraumer Zeit bestehen Bemühungen, dass die Befristung der Artikel X –Verträge analog zu den befristeten IIL-Verträgen behandelt werden und die Befristung auf fünf Jahre reduziert werden soll.

Erfreulicherweise hat das BM folgende Neuregelung durchgeführt:

•Weiter-und Wiederbestellungen von Vertragslehrpersonen (altes Dienstrecht) nach Artikel X sind zulässig und von der BD vorzunehmen, wenn geeignete Vertragslehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden.

•Befristung der Verträge: ein Schuljahr

•Wird aufgrund des Bedarfs und des Verwendungserfolges eine Beschäftigung über eine Gesamtdauer von fünf Schuljahren hinausvorgesehen, ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern

Daher sind Artikel X –Verträge, deren Gesamtverwendungsdauer schon mehr als fünf Jahre beträgt, in Dienstverträge mit aktuell vereinbarten Beschäftigungsausmaß auf unbestimmte Zeit umzustellen

Daher sind Artikel X –Verträge, deren Gesamtverwendungsdauer schon mehr als fünf Jahre beträgt, in Dienstverträge mit aktuell vereinbarten Beschäftigungsausmaß auf unbestimmte Zeit umzustellen

Nähere Informationen findet ihr hier:

https://www.ahs-aktuell.at/wp-content/uploads/2019/06/Info_Neuregelung-der-Artikel-X-bzw-Sondervertraege.pdf