PVG §2, §8, §9, §10, §13, §14, §25 bis §28, §30, §31
Dienststellenausschuss (DA)
Ein DA ist in jeder Dienststelle mit mindestens 20 Bediensteten zu wählen:
- in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten: drei DA-Mitglieder
- in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten: vier DA-Mitglieder
- in Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins
Maßgebend ist die Anzahl der Bundesbediensteten, die der jeweiligen Dienststelle angehören, am Stichtag vor der Wahl.
Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des DAs während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
Der DA ist das an jeder Schule errichtete Organ der Personalvertretung, das die Interessen und Rechte der Lehrer:innen gegenüber dem Dienststellenleiter zu wahren hat.
An kleinen Dienststellen (unter 20 Wahlberechtigten) gibt es keinen DA, hier sind Vertrauenspersonen zu wählen:
- in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten: eine Vertrauensperson
- in Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten: zwei Vertrauenspersonen
Die Aufgaben des DAs sind unter „Dienststellenausschuss“ zu finden.
Fachausschuss (FA)
§2 PVG – Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Der Fachausschuss wird von allen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den DAs gewählt. Diese Wahlen finden alle fünf Jahre statt.
Gehören am Stichtag für die Wahl dem FA-Bereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der FA aus vier Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, maximal jedoch auf acht Mitglieder.
Die Aufgabe des FAs ist es in erster Linie, in Angelegenheiten im Sinne des §9 PVG (siehe Aufgaben DA), die über den Wirkungsbereich eines DAs, nicht jedoch den Wirkungsbereich des FAs hinausgehen, mitzuwirken und in den Fällen, in denen auf DA-Ebene keine Einigung gefunden werden kann, auf LSR-/SSR-Ebene (neu: Bildungsdirektion) die Angelegenheit zu verhandeln.
Zentralausschuss (ZA)
Der ZA ist ein Organ der PV auf Bundesebene. Dieser wird von allen wahlberechtigten Lehrerinnen und Lehrer in Österreich im Bereich der AHS bzw. der BMHS gewählt und vertritt die Interessen und Rechte der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Dem ZA-AHS und dem ZA-BMHS gehören je zwölf Mitglieder an.
Die Aufgaben der Personalvertretung sind im §2 PVG (siehe FA) geregelt.
Die grundsätzlichen Bestimmungen zu den ZAs finden sich im
§13 PVG – Einrichtung von Zentralausschüssen und
§14 PVG – Aufgaben des Zentralausschusses
Personalvertretung – Allgemeine Informationen
PV-Mitglieder (dazu zählen auch die Wahlausschuss-Mitglieder) sind in der Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei, sie dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt werden.
Ihre Arbeit gilt als Dienstzeit. Die nötige Zeit bestimmt die PV selbst und sie teilt das der Schulleitung mit (Supplierungen). Die PV-Tätigkeit muss möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ausgeführt werden.
ARBEITEN der Personalvertretung
Personalvertretungsgesetz (PVG); Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO)
- Verhandlungen – Erzielen von Kompromissen
- Auf Einhaltung von Gesetzen, die das Personal betreffen, achten
- Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen (PVG §2)
- Beratung und Beistand
Wichtige PV-AUFGABEN
- Kontrolle der Lehrfächerverteilung: Zustimmung oder begründete schriftliche Ablehnung (Nichtunterschreiben ist keine Ablehnung; Information an den FA durch Kopie der schriftlichen Begründung der Ablehnung)
- Kontrolle der Diensteinteilung: Stundenplan, Gruppengrößen, Schikurs-, Sportwochen-Einteilungen, mehrtägigen Schulveranstaltungen (auf Transparenz und Gleichbehandlung laut Sicherstellungserlass achten)
- Verhandlungen betreffend Diensteinteilung (Einzelunterstützung, Abwägung aller Interessen)
- Beratung betreffend Stundenreduktion, MDL, Verträge, Karenz, Altersteilzeit, Zeitkonto, Sabbatical, Wiedereingliederungsteilzeit (gemeinsam mit GBA)
RECHTE der Personalvertretung
Einwirkung auf das Schulleben und die Schulleitung
- Einvernehmen über Personalangelegenheiten
- Mitwirkung an Entscheidungen
- Mitteilungspflicht durch die Schulleitung
(genauere Informationen siehe Organe der Personalvertretung)
Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in §25 bis 28 PVG normiert.
Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen und Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
Die Tätigkeit als Personalvertreterin und Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter unterliegen bei Dienst- und Betriebsgeheimissen und vertraulichen Mitteilungen der strengsten Verschwiegenheitspflicht.
Wahlen: finden alle 5 Jahre statt (letzte Wahl 2019)
ZA-AHS (Ergebnisse 2019): Liste „ÖPU/FCG“ (sieben Mandate), Liste „ÖLI-UG“ (drei Mandate), Liste „ahs aktiv – FSG GÖD“ (zwei Mandate)
Stand: Jänner 2023