Rechtsgrundlage: BDG §76, 219/6; VBG §29f, §42a, §91c Abs. 2
Die Lehrperson hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn sie nach Antritt des Dienstverhältnisses infolge einer Pflegefreistellung an ihrer Dienstleistung verhindert ist.
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, wenn die Lehrperson aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
- wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus folgenden Gründen für diese Pflege ausfällt: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und schwere Erkrankung, oder
- wegen der Begleitung des eigenen erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nahe Angehörige: Ehegatte, eingetragene Partner sowie Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und die Person, mit der Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt.
Die Pflegefreistellung ist in Unterrichtsstunden zu verbrauchen – pro Schuljahr: 20 (altes Dienstrecht) bzw. 24 (neues Dienstrecht) Wochenstunden.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 (altes Dienstrecht) bzw. 24 (neues Dienstrecht) Wochenstunden pro Schuljahr, wenn die Lehrperson
- den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht hat und
- wegen der notwendigen Pflege des eigenen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Lehrperson in einer Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Ist die Wochendienstzeit der Lehrperson herabgesetzt oder ermäßigt, so vermindern sich diese 20 bzw. 24 Wochenstunden aliquot. Bei Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung aus den im §61 Abs. 1 GehG angeführten Gründen (dauernde Unterrichtserteilung, Einrechnung von Nebenleistungen, Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung, Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen) erhöht sich diese entsprechend.
Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit der Lehrperson während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die genannte Höchstdauer anzurechnen.
Die Lehrperson hat für Kinder des eingetragenen Partners Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
Ist die Pflege des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) notwendig, hat auch jene Lehrperson Anspruch auf Pflegefreistellung, die nicht mit dem eigenen erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Stand: März 2024