Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV (135. Verordnung: Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 (ausgegeben am 28.5.2024))
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt als Dienstreiseauftrag.

Reisezulage

Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

  • Schulveranstaltungen in der Dauer von fünf bis acht Stunden
    o bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen: 42,5 vH
    o bei allen übrigen Schulveranstaltungen: 33,33 vH
  • Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
    o bei Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden: 76 vH
    o bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen: 87,5 vH
    o bei allen übrigen Schulveranstaltungen: 66,67 vH
  • mehrtägigen Schulveranstaltungen:
    o Bei Sommersportwochen: 105 vH
    o bei Wintersportwochen: 121 vH
    o bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen: 96 vH
    der Tagesgebühr nach Tarif I (derzeit: 26,40 € §13 RGV)

Es wird kein Kostenersatz für die erste Wagenklasse geleistet.

Reisezulage bei Schulveranstaltungen beträgt für Lehrpersonen in Euro:

SVADauerReisezulage
Wander- und Sporttagefünf bis acht Stunden11,22 €
allen übrigen Schulveranstaltungenfünf bis acht Stunden8,80 €
Exkursionenmehr als zwölf bis 24 Stunden20,60 €
eintägiger Wander- und Sporttagmehr als acht Stunden23,10 €
allen übrigen Schulveranstaltungenmehr als acht Stunden17,60 €
Sommersportwochenmehrtägige Schulveranstaltung27,72 €
Wintersportwochenmehrtägige Schulveranstaltung31,94 €
allen übrigen Schulveranstaltungenmehrtägige Schulveranstaltung25,34 €

Aktuelle Fassung der Reisegebührenvorschrift

Stand: Juli 2024

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