Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 – SchVRGV (135. Verordnung: Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 (ausgegeben am 28.5.2024))
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt als Dienstreiseauftrag.
Reisezulage
Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
- Schulveranstaltungen in der Dauer von fünf bis acht Stunden
o bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen: 42,5 vH
o bei allen übrigen Schulveranstaltungen: 33,33 vH - Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
o bei Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden: 76 vH
o bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen: 87,5 vH
o bei allen übrigen Schulveranstaltungen: 66,67 vH - mehrtägigen Schulveranstaltungen:
o Bei Sommersportwochen: 105 vH
o bei Wintersportwochen: 121 vH
o bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen: 96 vH
der Tagesgebühr nach Tarif I (derzeit: 26,40 € §13 RGV)
Es wird kein Kostenersatz für die erste Wagenklasse geleistet.
Reisezulage bei Schulveranstaltungen beträgt für Lehrpersonen in Euro:
SVA | Dauer | Reisezulage |
Wander- und Sporttage | fünf bis acht Stunden | 11,22 € |
allen übrigen Schulveranstaltungen | fünf bis acht Stunden | 8,80 € |
Exkursionen | mehr als zwölf bis 24 Stunden | 20,60 € |
eintägiger Wander- und Sporttag | mehr als acht Stunden | 23,10 € |
allen übrigen Schulveranstaltungen | mehr als acht Stunden | 17,60 € |
Sommersportwochen | mehrtägige Schulveranstaltung | 27,72 € |
Wintersportwochen | mehrtägige Schulveranstaltung | 31,94 € |
allen übrigen Schulveranstaltungen | mehrtägige Schulveranstaltung | 25,34 € |
Aktuelle Fassung der Reisegebührenvorschrift
Stand: Juli 2024