Erlass des BMBWF 2022-0.235.141
Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
- Schülerinnen und Schüler: Maskenpflicht außerhalb der Klassen- und Gruppenräume (MNS bis 8. Schulstufe, FFP2 ab 9. Schulstufe)
- Geimpftes oder genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal: FFP2-Maskenpflicht außerhalb der Klassen- und Gruppenräume
- Lehr- und Verwaltungspersonal, das weder geimpft oder genesen ist sowie externe Personen: FFP2-Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude
Testungen
- Schülerinnen und Schüler: zumindest ein PCR-Test pro Woche; zusätzliche Antigentest können nach Bedarf (z.B. Infektionsfälle in der Klasse) durchgeführt werden
- Nehmen Schülerinnen bzw. Schüler an der schulinternen PCR-Testung nicht teil, jedoch am Unterricht, so müssen sie spätestens am darauffolgenden Tag ein PCR-Testergebnis vorlegen.
- Lehr- und Verwaltungspersonal, das weder geimpft oder genesen ist: einmal pro Woche PCR-Test
- Personen mit molekularbiologischer Bestätigung einer Infektion mit SARS-CoV-2: keine Teilnahme an Testungen für 60 Tage
Anordnung von ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning = DL)
- Bildungsdirektion (= BD) kann für einzelne Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule DL für max. fünf Schultage genehmigen.
- Wird DL für schulpflichtige Kinder angeordnet, so ist eine Betreuung sicherzustellen
- Bei Schließung nach dem Epidemiegesetz durch die Gesundheitsbehörde: grund-sätzlich keine Betreuung, außer die Gesundheitsbehörde sieht dies so vor
- Die Schulleitung kann kurzfristig folgende standortspezifische Maßnahmen ergreifen:
* Anordnung des Tragens eines MNS bzw. einer FFP2-Maske (erfordert Zustimmung der BD, max. für eine Woche)
* Änderungen der Testfrequenz und Testqualität (erfordert Zustimmung der BD, max. für eine Woche)
* Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten (BD ist zu informieren)
Fernbleiben vom Unterricht
- Antrag für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die sich im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen kann genehmigt werden, wenn ein fachärztliches Gutachten vorliegt – im Bedarfsfall kann die Schulleitung eine Landesschulärztin bzw. -arzt oder die Schulärztin bzw. den Schularzt des Standortes zur Beratung beiziehen.
- Für Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden oder von der Präsenz-pflicht ausgenommen sind, gelten dieselben Regelungen wie im Krankheitsfall. Unter-richtsinhalte sind selbständig zu erarbeiten.
Hygienebestimmungen für abschließende Prüfungen
- Sicherheitsphase vom Beginn der vorletzten Unterrichtswoche bis zum Beginn der Klausurprüfung: täglicher Nachweis einer geringen epidemiologische Gefahr (Antigen- oder PCR-Tests, einmal wöchentlich: PCR-Test)
- Unterricht fünf Unterrichtstage vor Beginn der Klausurprüfungen sowie Ergänzungs-unterricht bis zur mündlichen Prüfung ist im Distance Learning möglich
- Prüfungsort darf von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nur betreten werden, wenn einer der folgenden Nachweise vorliegt
* negatives Testergebnis eines Antigentests (von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt, unter Aufsicht), der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
* negatives Testergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle, Probenentnahme liegt nicht mehr als 48 Stunden zurück
* negatives Testergebnis eines PCR-Tests (von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt, unter Aufsicht), der nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt
* negatives Testergebnis eines PCR-Tests einer befugten Stelle, Probenentnahme liegt nicht mehr als 72 Stunden zurück - Nachweise sind von Personen, die über eine molekularbiologische Bestätigung einer Infektion mit SARS-CoV-2 (60 Tage) verfügen, nicht zu erbringen
- Empfehlung: Testungen am Vortag der Klausurprüfungen vornehmen
- außerhalb der Klassen- und Funktionsräume besteht FFP2-Maskenpflicht
Unterricht und Schulorganisation
- Versäumte Schularbeiten müssen nachgeholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt wurden. Sie sind nicht nachzuholen, sofern es nicht möglich ist und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Beurteilung möglich ist.
- Zeitliche Flexibilisierung der MIKA-D-Tests in der Deutschförderklasse: ab dem 2. Mai 2022 besteht ergänzend zu dem für Ende des Sommersemesters vorgesehenen Testverfahren auf Antrag eine weitere Testmöglichkeit
- Die Klassen- oder Schulkonferenz entscheidet über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und dem Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen, wenn die Testung „ausreichend“ (Schulbesuch im nächsten Schuljahr als ordentliche Schülerin bzw. Schüler) bzw. „mangelhaft“ (Schulbesuch im nächsten Schuljahr als außerordentliche Schülerin bzw. Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen) ergibt.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
- Voraussetzung für Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen: Risiko-abwägung und die Erarbeitung von Sicherheitskonzepten sowie deren Anwendung im Bedarfsfall
- mehrtägige Schulveranstaltungen: Mitnahme von ausreichender Anzahl an Antigen-tests, damit im Verdachtsfall unverzüglich getestet werden kann
Erlass Schulbetrieb ab 19. April
Info Schulbetrieb ab 19. April
BGBLA_2022_II_150
Anwendungsbeispiele – Anordnung von Maskenpflicht
Risikoanalyse Schulveranstaltungen