Der Dienstgeber hat gemäß §2a Abs.1 MSchG die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Muttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber gemäß § 2b Abs.1 MSchG diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

Gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben setzt daher die Bildungsdirektion für Steiermark folgende speziellen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. –verbote neben dem generellen Beschäftigungsverbot der §§ 3 und 5 MSchG (Schutzfristen) fest: Schutzmaßnahmen (gem. §4ff MSchG):
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz (MSchG) mit allen damit verbundenen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen:

  • keine Mehrdienstleistungen
  • keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit Nächtigung
  • kein Einsatz bei Gangaufsichten
  • kein Einsatz im Unterricht „Bewegung und Sport“
  • kein Einsatz im Chemie– und Physikunterricht, wenn gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Chemikalien, Säuren u.ä. eingesetzt werden

Werdende und stillende Mütter sind daher ausschließlich in solchen Gegenständen einzusetzen, die ihre Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden.

Abschließend wird noch einmal klargestellt, dass eine Freiwilligkeit den Schutzzweck der Norm nicht außer Kraft setzt und dass der Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bei den oben angeführten Tätigkeiten restriktiv zu ihrem Schutz auszulegen ist.

Ruhemöglichkeiten (MSchG §8a)

  • Werdenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und sich auszuruhen.
  • Dafür ist ein Sozialraum mit einer Liege ausreichend.
  • Die Ruhezeit ist nicht begrenzt.

Schwangerschaftsbedingte Untersuchungen: Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Unterrichtszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.