Die Medien sind voll mit der Meldung „Schwangere in Kontaktberufen bekommen Freistellungsanspruch“. Den meisten Berichten zufolge gilt dies für Kindergärtnerinnen, Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen, Masseurinnen oder Physiotherapeutinnen.
Es ist noch nicht klar, ob Lehrerinnen hier auch berücksichtigt werden und der Lehrberuf als Kontaktberuf zählt.
„Unbedingt!“, sagen die FSG-Personalvertreterinnen der APS, AHS, BMHS und BS und machen aufmerksam:
Der Schutz von schwangeren Lehrerinnen muss in Zeiten der Corona-Pandemie gewährleistet sein!