Rechtgrundlage: BDG 74, VBG 29a, RS BMBWF 22/2013

Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass Sonderurlaub gewährt werden.

Der Dienststellenleitung obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen – es muss nicht in jedem Falls das Höchstausmaß bewilligt werden. Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährenden Sonderurlaube dar das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit nicht überschreiten.

Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die Lehrperson den Anspruch auf die vollen Bezüge.

Die Gewährung von Sonderurlauben ist, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, der Dienstbehörde nachträglich zu melden.

Für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind folgende Richtlinien als Höchstausmaß einzuhalten:

  • Bei Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: bis zu drei Arbeitstage
  • Bei Tod des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin: bis zu drei Arbeitstage
  • Bei Geburt eines Kindes: bis zu drei Arbeitstage
  • Bei Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/ Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister: ein Arbeitstag
  • Bei Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/ Urenkelin: bis zu zwei Arbeitstage
  • Bei Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten: bis zu zwei Arbeitstagen
  • Bei Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn)ortes: ein Arbeitstag
  • Bei Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort: bis zu zwei Arbeitstage

Nicht in jedem Fall ist das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen, es kommt bei der Sonderurlaubsbewilligung auf die im Einzelfall erforderliche Zeit an.

Bei Gewährung eines Sonderurlaubes aus anderen wichtigen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist, soweit die Zuständigkeit des Dienststellenleiters nach der erwähnten Bestimmung der Dienstrechtsverfahrensverordnung gegeben ist, im kurzen Weg (telefonisch, Mail, FAX etc.) die vorhergehende Genehmigung der Bildungsdirektion bzw. bei direkt dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen bei der für die jeweiligen Bediensteten zuständigen Personalabteilung des Ministeriums einzuholen.

Zur Ablegung von Dienstprüfungen, die Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis sind, ist den jeweiligen Kandidat:innen ein Prüfungsurlaub in der Dauer von zehn
Arbeitstagen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß zu gewähren. Hinsichtlich der Teilbeschäftigten wird von einem fiktiven Normaldienstplan ausgegangen. Zuzüglich zu diesem
Prüfungsurlaub sind die Prüfungstage selbst ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizugeben. Die Gewährung des Prüfungsurlaubes durch die zuständige Dienstbehörde
erfolgt grundsätzlich nur für die erstmalige Zulassung zu einer bestimmten Prüfung.

Bei Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen hat der Dienststellenausschuss das Recht auf Mitwirkung (§9 Abs. 1 lit. g PVG 1967, BGBl. 133).

Stand: März 2024

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