Stundentausch oder eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit der Schulleitung möglich, wenn die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Unterrichtstunde(n) innerhalb drei Wochen vor oder nach dem ursprünglichen Tag gehalten werden.
Die Schulleitung hat für die ordnungsgemäße Einbringung der Unterrichtsstunden zu sorgen.
Die Schüler:innen sind rechtzeitig über den Stundentausch bzw. -verlegung zu informieren.
Die im Rahmen eines Stundentausches oder einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt unterrichtete Stunde gilt als im Rahmen der bestehenden Diensteinteilung erbracht – es gibt hierfür keine gesonderte Abgeltung als Einzelmehrdienstleistung oder eine Anrechnung als erste unentgeltliche Supplierstunde oder eine Berücksichtigung dieser Stunde für die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung in einer anderen Woche.
Wird an dem vom Unterrichtstausch (bzw. -verlegung) betroffenen Tag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten, so kommt es für diesen Tag zu einer Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung.
Rechtsgrundlage: §10 (2) SchuG, §61 GehG, Erlass GZ BMUKK-722/0051-III/8a/2008 (vom 29. Oktober 2008)
Stand: Juni 2024