Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt als Dienstreiseauftrag (vgl. § 2 SchVRGV).

Für die Abgeltung von Schulveranstaltungen gebühren folgende Abgeltungen (vgl. § 3 RGV):

  • die Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung,
  • die Reisekostenvergütung (= Kosten der Beförderung),
  • die Reisezulage (dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen) und
  • nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten.

Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung

Altes Dienstrecht: Der Lehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schüler:innengruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

  • in den Verwendungsgruppen L PH und L 1: 12,1 vT (= 56,94 € – Stand 2024)
  • in der Verwendungsgruppe L 2: 9,8 vT (= 46,12 € – Stand 2024) und
  • in der Verwendungsgruppe L 3: 6,3 vT (= 29,65 € – Stand 2024)
    des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1 (Lehrer § 55 GehG). (vgl. § 63a GehG)

Vertragslehrpersonen der Entlohnungsschemata I L und II L erhalten diese Abgeltung gemäß den §§ 90e Abs.4 und 90t VBG in derselben Höhe wie Beamt:innen.

Neues Dienstrecht – Lehrpersonen im PD: Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch- inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,30 € pro Tag (Stand 2024). (vgl. § 47a VBG)

Abgeltung für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung

Die leitende Person erhält zusätzlich zur Betreuungsabgeltung eine Leiterzulage, wenn die Schulveranstaltung mindestens vier Tage (mit Nächtigung) dauert.

Altes Dienstrecht: Der Leitung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III (4,33 x 1,05 = 4,547 Werteinheiten) für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen (§ 2 Nebenleistungsverordnung). Die Leiterzulage werden als Mehrdienstleistungen (Überstunden) vergütet.

Neues Dienstrecht – Lehrpersonen im PD: Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 252,70 € (Stand 2024). (vgl. § 47a VBG)

Nicht vollbeschäftigte Lehrpersonen dürfen freiwillig als Begleitlehrperson auf Schulveranstaltungen eingesetzt werden. Sie dürfen auch die Leitung der Schulveranstaltung freiwillig übernehmen. Nicht vollbeschäftigte Begleitlehrer:innen sind für die Dauer der Schulveranstaltung wie vollbeschäftigte Personen zu bezahlen (Auffüllung über Wertekorrektur).

Reisegebühren (Reisekostenvergütung + Reisezulage)

Für die Reisekostenvergütung ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der die Lehrperson angehört. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. (vgl. § 5 Abs 1 RGV)

Sie bemisst sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, günstigste Schifffahrtsklasse). Von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet. (vgl. § 7 bis § 9 RGV)

Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

  • Schulveranstaltungen in der Dauer von fünf bis acht Stunden
    o bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen: 42,5 vH
    o bei allen übrigen Schulveranstaltungen: 33,33 vH
  • Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
    o bei Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden: 76 vH
    o bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen: 87,5 vH
    o bei allen übrigen Schulveranstaltungen: 66,67 vH
  • mehrtägigen Schulveranstaltungen:
    o bei Sommersportwochen: 105 vH
    o bei Wintersportwochen: 121 vH
    o bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen: 96 vH
    der Tagesgebühr nach Tarif I (derzeit: 26,40 € §13 RGV). (vgl. § 3 SchVRGV)

Es wird kein Kostenersatz für die erste Wagenklasse geleistet (vgl. § 4 SchVRGV).

Aktuelle Fassung der Reisegebührenvorschrift

SVADauerReisezulage (Stand: Mai 2024)
Wander- und Sporttagefünf bis acht Stunden11,22 €
allen übrigen Schulveranstaltungenfünf bis acht Stunden8,80 €
Exkursionenmehr als zwölf bis 24 Stunden20,60 €
eintägiger Wander- und Sporttagmehr als acht Stunden23,10 €
allen übrigen Schulveranstaltungenmehr als acht Stunden17,60 €
Sommersportwochenmehrtägige Schulveranstaltung27,72 €
Wintersportwochenmehrtägige Schulveranstaltung31,94 €
allen übrigen Schulveranstaltungenmehrtägige Schulveranstaltung25,34 €

Alle getätigten Auslagen durch die Lehrperson (Kosten für Nächtigung, Liftkarten, eintrittsgebühren, …) müssen mittels Beleges nachgewiesen werden. Zu beachten: Für Nächtigungskosten werden die tatsächlich belegten Kosten ersetzt, höchstens aber bis zum Doppelten des Betrages, den die Schüler:innen pro Nacht zu bezahlen haben.

Vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte bzw. pauschal finanzierte Mahlzeiten (direkt oder indirekt z. B. durch den Quartiergeber) sind von der Lehrperson in Anspruch zu nehmen. Diese reduzieren die Reisezulagen um minus 15 % für das Frühstück, je minus 40 % für Mittag- und Abendessen). (vgl. § 17 RGV)

Auf Verlangen ist der Lehrperson zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein (in der Reiserechnung abzurechnender) Vorschuss auf die ihr zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß (allenfalls in Etappen) zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,70 € besteht kein Anspruch. (vgl. § 36a Abs 1 RGV)

Die Reisegebühren müssen schriftlich unter Verwendung einer Reiserechnung (amtlicher Vordruck) am Schulstandort geltend gemacht werden. Diese ist eigenhändig zu unter- fertigen. Können die Reisegebühren nicht automationsunterstützt ermittelt werden, so hat die Lehrperson die ihm zustehenden Reisegebühren selbst zu berechnen. (vgl. § 36 Abs 1 RGV)

Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er von der Lehrperson nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird (vgl. § 36 Abs 2+3 RGV).

Die rechnungslegende Person ist für die Richtigkeit ihrer Angaben in der Reiserechnung verantwortlich (vgl. § 37 RGV).
Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des der rechnungslegenden Person gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben der rechnungslegenden Person abgewichen, ist ihr dies mitzuteilen. (vgl. § 38 RGV)

Stand: Juni 2024

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