Von Isabella Kaiser

Wir leben in einer Zeit großer politischer und gesellschaftlicher Umbrüche – auch im Bildungswesen sind derzeit viele Dinge dabei, sich zu verändern:

  • Das Unterrichtspraktikum ist in sein letztes Jahr gegangen,
  • genauso wie die Möglichkeit, ins alte Dienstrecht einzusteigen.
  • Das Bewerbungsverfahren für neu einsteigende Kolleg/innen ist geändert worden, die Direktorinnen und Direktoren werden nun stärker einbezogen.
  • Klassenschüler/innenhöchst- und Teilungszahlen wurden aufgehoben (Schulautonome Klassen- und Gruppengrößen) (https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/autonomie/brf_ueb.pdf?6bre14 ,)

  • sowie die Kompetenzen des Schulgemeinschaftsausschusse (SGA) geändert, wie die Personalvertreter/innen und SGA-Mitglieder unter uns nur zu gut wissen  (SchOG §§8a und 43 Abs.1 ; SchUG §64 Abs2)
  • Schulpflichtverletzungen werden strenger geahndet und bei einer unentschuldigten, bzw. unbegründeten Abwesenheit von mehr als drei Tagen – wobei die Schule eine Anzeigepflicht hat – mit einer Verwaltungsstrafe. (Schulplflichtgesetz §25)
  • In der Oberstufe gilt nun die Regelung dass ein Schüler/eine Schülerin bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 5 Tagen, einer Woche oder 30 Stunden automatisch von Schulbesuch abgemeldet wird, so er/sie nicht innerhalb einer Woche die entsprechenden Entschuldigungen vorlegen kann. (SChUG§45 Abs.5)
  • Die “Ausbildungspflicht bis 18” gilt bereits seit Juli 2017 , wobei seit Juli 2018 Verwaltungsstrafen verhängt werden können. Beginnt ein Jugendlicher/eine Jugendliche nicht innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulpflicht eine neue Ausbildung, so besteht seitens der Erziehungsberechtigten Meldepflicht. (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/194/Seite.1940281.html)
  • Die Landesschulräte und der Stadtschulrat für Wien werden ab Jänner 2019 zu Bildungsdirektionen.
  • Auch die Bewerbungs- und Bestellungsverfahren für neue Schulleiterinnen und Schulleiter werden sich grundlegend ändern. Es wird eine Begutachtungskommission geben, die Bestellung der Leiter/innen wir zunächst auf 5 Jahre befristet erfolgen – erst dann unbefristet. (https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/autonomie/brf_ueb.pdf?6bre14)